
Exoten in Leipziger Gewässern - invasive Arten
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Apropos Koi:
Der Koi ist erstmal nur eine Zuchtform des Amur-Karpfens.
Bis vor kurzem galten der "Europäische" (also der Schwarzmeer-/Donau-Karpfen und der Amurkarpfen noch als Unterarten ein und derselben Art.
Der "Europäische" Karpfen, der in jedem Gewässer rumschwimmt, ist (nach Anzahl) wiederum eine Zuchtform der eigentlich aus dem Schwarzen Meer-Einzugsgebiet stammenden Wildform, die vom Aussterben bedroht ist (in Europa).
Diese Art ist in Europa außerhalb der Donau aber nicht heimisch - genaugenommen -. Sie wurde von den Mönchen überall zum Auffuttern ausgesetzt. Nach aktuellem inflationären Gebrauch des militärischen Begriffes wäre sie also eine invasive Art in Europe. Es ist nur eine willkürliche Zeitschranke, die diese Karpfen vor dieser Klassifikation schützt, weil sie vor der Entdeckung Amerikas überall ausgesetzt wurden in Nicht-Donau-Europa :).
In 2019 startete in Karlsruhe sogar ein Artenschutzprojekt zum Schutz des aussterbenden vor Amerikas Entdeckung ausgesetzten Schwarzmeerwildkarpfens. So unterschiedlich kann es einen treffen :). Die Karlsruher Region gehört im Allgemeinen nicht zum Schwarzmeereinzugsgebiet ;).
Alle Allerweltskarpfen die in hiesigen Gewässern rumkreuzen sind schlicht Haustierformen, wie der Goldfisch oder der Koi.
Dem ausgesetzten Koi schlägt blankes Entsetzen entgegen, dem ausgesetzten Anglerkarpfen die volle Sympathie des "heimisch" Seiens.
Der arme Koi kann im Sinne einer "Invasiven Art" schlicht keinem "heimischen" Karpfen was streitig machen, weil letzterer im Schwarzen Meer heimisch ist und hier eh nur ausgesetzte Zuchtformen rumschwimmen, die vermutlich nicht wesentlich anders schmecken als ein Koi :).
Es gibt aus dem Koi-Liebhaberkreis eine Zuchtform "Ghost-Karpfen". Das ist sogar eine Kreuzung aus der Zuchtform Koi (also Amurkarpfen) und der Zuchtform Spiegelkarpfen(also Schwarzmeerkarpfen). Ich vermute diese Zuchtform könnte allein wegen des Namens ein noch dramatischeres Entsetzen auslösen, würde ein solcher mal in einem Angelteich ausgesetzt gefunden -
Ich vermute diese Zuchtform könnte allein wegen des Namens ein noch dramatischeres Entsetzen auslösen, würde ein solcher mal in einem Angelteich ausgesetzt gefunden
In der Boulevardpresse wird daraus dann der "Geisterkarpfen", dann noch der Hinweis das es ein, besonders anpassungsfähiger Hybrid ist und schon ist das Sommerloch gefüllt.
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Ich habe gestern zufällig einen kurzen Bericht über das Aussetzen von Tieren und von Aquarienbewohnern im Besonderen gesehen.
Man macht sich allein beim Aussetzen von Fischen, egal welcher Art, in mehrfacher Art strafbar und das kann bis zu mehrjährigen Gefängnisstrafen gehen - wenn man erwischt wird oder das Aussetzen nachweisbar ist.
Ich bringe leider nur noch zwei bzw. Straftat - Bestände zusammen, vielleicht fällt mir später auch noch der Rest ein.
- Verstoß gegen das Tierschutzgesetz/ Tierquälerei
-Verstoß gegen das Tierseuchen - Gesetz/Verstoß gegen das Fischseuchen - Gesetz.
- Verstoß gegen das Natur- und Artenschutz - Gesetz
Das Internet benennt es noch ausführlicher..
Zitat:
"Das Aussetzen von Fischen, insbesondere in natürliche Gewässer, stellt in der Regel eine Straftat dar, die unter anderem nach § 293 StGB als Fischwilderei geahndet werden kann. Auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder das Fischseuchengesetz sind denkbar.
Konkrete Straftatbestände:
Fischwilderei (§ 293 StGB):
Wer unbefugt angelt, eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, zueignet, beschädigt oder zerstört, begeht Fischwilderei, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
Tierquälerei (§ 17 Tierschutzgesetz):
Das Aussetzen von Fischen in ungeeignete Gewässer oder unter Bedingungen, die zu unnötigem Leid führen, kann als Tierquälerei nach § 17 Tierschutzgesetz geahndet werden.
Fischseuchengesetz:
Das Aussetzen kranker Fische kann zu einer Ausbreitung von Fischseuchen führen und ist somit eine Verletzung des Fischseuchengesetzes.
Zusätzliche Aspekte:
Genehmigungspflicht:
Das Aussetzen von Fischen in natürliche Gewässer ist in der Regel genehmigungspflichtig und kann nur mit Erlaubnis der zuständigen Fischereibehörde erfolgen.
Naturschutzrecht:
Das Aussetzen von Fischen kann auch Naturschutzbestimmungen verletzen, insbesondere wenn es den natürlichen Bestand gefährdet oder das Ökosystem beeinträchtigt.
Fischereirecht:
Das Aussetzen von Fischen kann auch gegen die Bestimmungen des Fischereirechts verstoßen, insbesondere wenn es zu unbefugtem Besatz führt.
Fazit:
Das Aussetzen von Fischen ohne die erforderliche Genehmigung und unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen stellt in der Regel eine Straftat dar. Es ist daher ratsam, die geltenden Vorschriften und Bestimmungen zu beachten, um Strafe
n zu vermeiden. "